Vereinssatzung

Satzung des Tierschutzvereins Far from Fear e.V.

Vorbemerkung: Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Far from Fear, im Rechtsverkehr: Far from Fear e.V.

(2) Sitz des Vereins ist in Wiesbaden.

(3) Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Nummer VR 3653 eingetragen

(4) Die Geschäftsstelle befindet sich -sofern vom jeweils amtierenden Vorstand nicht anders beschlossen- am  Wohnort des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Vereinszweck, Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist der Tierschutz, Ziel des Vereins ist die Gewährung von Schutz und Beistand sowohl für Haustiere als auch für die in Freiheit lebenden Tiere.

Der Verein fördert den Tierschutz in Deutschland und Europa.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

  • Gewährung von Hilfe und Unterstützung für in Not geratene Tiere im In- und Ausland, auch durch Aufnahme von Tieren in Pflegestellen, Versorgung, Betreuung und ggf. endgültige Unterbringung in neuen Familien,
  • Den Bau und die Unterhaltung von Tierheimen oder die Beteiligung an der Erstellung und Unterhalt solcher, sowie dazu erforderlicher technischer Einrichtungen, auch als Hilfe zur Selbsthilfe
  • Hilfe und Unterstützung bei medizinischer Versorgung insbesondere für Tiere in der Obhut von Pflegestellen und in Tierheimen verbundener Tierschutzorganisationen auch im Ausland,
  • Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung und gutes Beispiel unter besonderer Berücksichtigung des Arten- und Naturschutzes,
  • Förderung des Verständnisses für das Wesen aller Tiere und deren Wohlergehen in Wort, Schrift und Bild,
  • Unterstützung der tierschutzgerechten Weiterentwicklung des Tier-, Arten- und Naturschutz-rechtes sowie Erhaltung des Lebensraumes aller Tiere.
  • Unterstützung bei Verhütung und Verfolgung jeglicher Art der Tierquälerei, Tiermissbrauch oder nicht artgerechter Behandlung von Tieren,

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Inhaber von Vereinsämtern sind unentgeltlich tätig (§27 Abs. 3 BGB-E). Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann im Rahmen des maximal zulässigen steuerlichen Höchstbetrages geleistet werden. Der Anspruch muss bis spätestens zum 1.3. eines auf das Jahr der Entstehung des Anspruches folgenden Jahres geltend gemacht werden. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen.

(3) Die Anstellung hauptamtlicher bzw. beruflicher Kräfte (z.B. Verwaltung, Geschäftsführung, Tierpfleger usw.) im erforderlichen Maße ist zulässig. Hierfür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. Über die Notwendigkeit der Einstellung von Personal entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Juristische Personen und Firmen müssen eine natürliche Person benennen, die für sie Repräsentant sein soll. Die Vertretung des Repräsentanten ist zulässig.

(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass das Mitglied die einzelnen Bestimmungen der Vereinssatzung anerkennt und sich für die Dauer seiner Mitgliedsschaft verpflichtet den festgesetzten Jahresmindestbeitrag zu entrichten.

(4) Mitglieder haben folgende

Rechte

  • Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
  • das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen,
  • im Zuge der Mitgliederversammlung Informations- und Auskunftsrechte, sowie Anträge und Vorschläge einzubringen,
  • das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins.

Pflichten

  • die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten,
  • die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern,
  • übernommene Ämter gewissenhaft auszufüllen,
  • Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren,
  • mit ggf. erhaltenen Vereins- und Mitgliederdaten entsprechend den Datenschutzbestimmungen umzugehen,
  • Treuepflicht gegenüber dem Verein,
  • pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds),
  • mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.

(5) Stimmberechtigt sind die natürlichen Personen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar
ist. Die juristischen Personen haben kein Stimmrecht.

(6) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied drei Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

(7) Der Austritt muss schriftlich (Schriftform ist auch per E-Mail gegeben) gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Für die Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern den Eingang beim Empfänger an. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des Jahres des Ausscheidens.

(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder sich vereinsschädigend verhalten hat.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

  • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt,
  • den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert,
  • den Vorstand mit Anfragen ohne sachlichen Grund schikaniert und somit dem Schikaneverbot des § 226 BGB zuwider handelt.

(9) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschliessungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt für einen Ausschliessungs-antrag ist jedes Mitglied. Während des Ausschliessungsverfahrens ruhen sämtliche mitglied-schaftlichen Rechte des betroffenen Mitgliedes.

(10) Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschliessungsantrages beim Vorstand, von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren.

(11) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen. Das Mitglied hat sämtliche im Rahmen der Mitgliedschaft erlangten körperlichen Gegenstände des Vereins sowie als Funktionsträger ggf. erhaltene Vereinsdaten an den Vorstand herauszugeben und ggf. vorhandene Daten vom eigenen PC zu löschen. Eine Weitergabe an Dritte -ausserhalb des Vorstandes- ist untersagt.

(12) Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung mehr als 3 Monate rückständig sind, erfolgt die Streichung von der Mitgliederliste -nach einmaliger Mahnung- ohne weitere Nachricht.

(13) Mitglieder und außenstehende Personen, die sich um die vom Verein verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitgliedern stehen als solche alle Rechte eines außerordentlichen Mitgliedes zu. Ehrenmitglieder haben als solche kein Stimmrecht. Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Alle Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung gegebenenfalls über die Erbringung von Dienstpflichten und deren Ablösung im Falle der Nichterbringung beschließen.

(3) Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen oder durch eigene Überweisung entrichtet.

Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Bei Selbstüberweisung sind die Mitgliedsbeiträge zur Zahlung an den Verein spätestens bis zum 30.04. eines laufenden Jahres fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.

(4) Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand Ratenzahlung des Beitrages beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung der Beitragsschuld besteht nicht.

(5) Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

 

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung,
  • und als beratendes Organ kann von der Mitgliederversammlung ein Beirat bestehend aus höchstens 3 Mitgliedern gewählt werden. Der Beirat hat nur beratende Funktion und keine Stimmrecht in der Vorstandssitzung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer.

(2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so werden die Aufgaben von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen. In der nächsten Mitglieder-versammlung wird aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl der Vorstand ergänzt. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(5) Nach erfolgter Wahl durch die Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung über die Verteilung seiner Aufgaben und gibt sich eine Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan. Dieser Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere auch folgende Aufgaben:

    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.

Er ist den Mitgliedern für die gewissenhafte Geschäftsführung verantwortlich und gibt jährlich in der Mitgliederversammlung Rechenschaftsberichte ab.

(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 7 Abs.1 der Satzung. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(8) Für Bankgeschäfte gilt die Ausnahme, dass die Vorsitzenden und der Kassenwart alleinverfügungs-berechtigt sind. Die betragliche Regelung des Vieraugenprinzips wird im Geschäfts- und Aufgabenver-teilungsplan geregelt.

(9) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.

(10) Ebenfalls kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Geschäftsvorfälle im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. So gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren.

(11) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit aus dem Kreise der Vereinsmitglieder Kommissionen und Ausschüsse berufen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Änderung der Satzung,
  • Auflösung des Vereins,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung -für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung- ist einzuberufen wenn:

  • der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
  • ein Drittel aller Mitglieder schriftlich dies unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail oder durch Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage des Vereins http://www.farfromfear.org erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail, bzw. der Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage des Vereins http://www.farfromfear.org.

(4) Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail – Adresse des Mitgliedes.

Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail – Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitglieder-versammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.

(7) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Ausnahmen:

  • für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
  • eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vereines; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (§33 BGB).
  • die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

(8) Die Mitglieder können bis zum 1.3. eines Jahres Anträge zur Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung stellen. Nach dieser Frist gestellte Anträge sind nur noch als Änderungs-anträge zu einem auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehenden Antrag als wortlautergänzende und/oder wortlautändernde Anträge zulässig und müssen spätestens bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Bei der Abstimmung über einen Antrag ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Welches der weitestgehende Antrag ist, bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren Anträgen der weitestgehende Antrag ist. Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig.

(9) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, kein Verlaufsprotokoll oder Wortlautprotokoll / stenographisches Protokoll.

Das Ergebnisprotokoll muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge,
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
  • Beschlüsse,
  • bei Abstimmungen, die Art der Abstimmung und das Ergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen).

 

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollten in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.

(3) Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte Ad hoc – Prüfungen.

(4) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassende Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(5) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

(6) Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

 

§ 10 Patenschaften

(1) Natürliche oder juristische Personen haben die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die sich in der Obhut des Vereines befinden, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweiligen Tier/e ohne dauerhafte oder rechtliche Verpflichtung übernommen.

 

§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, und Bankverbindung. Es besteht vereinsseitig keine Verpflichtungen diese Daten an einzelne Vereinsmitglieder oder auch Dritte weiterzugeben.

(2) Sofern der Verein als Mitglied von Dachverbänden verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden, ist dies zulässig.

(3) Der Verein hat ggf. Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(4) Im Zusammenhang mit seinem Zweckbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein ggf. personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage http://www.farfromfear.org und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung ggf. an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(5) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person oder seines Tieres widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage http://www.farfromfear.org .

(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionsträger herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden.

(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

§ 11 Haftungsbeschränkung

(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein ge¬setzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(2) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

(4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

(5) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

 

§ 12 Konflikte im Verein, Mediation

(1) Entstehen zwischen Mitgliedern untereinander und/oder mit der Vereinsführung Streitigkeiten im Hinblick auf die

  • Durchführung oder Auslegung dieser Satzung,
  • die Wirksamkeit von Beschlüssen,
  • die Wirksamk eit von Handlungen / Unterlassungen des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes,

so soll vor Erhebung von Klagen vor Gerichten oder vor Schiedsgerichten zunächst eine gütliche Einigung angestrebt werden – ggf. in einer Mediation, in die alle Vertragspartner einzubeziehen sind.

Einigen sich die die Beteiligten nicht auf einen Mediator, bestimmt diesen die für den Sitz des Vereins zuständige Industrie- und Handelskammer. Die Kosten der Mediation werden von den Streitparteien getragen.

 

§ 13 Auflösung

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung § 8 (7) geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, wobei der Wegfall der Gemeinnützigkeit kein Auflösungsgrund ist.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung ist von den Liquidatoren dafür Sorge zu tragen, dass die noch in der Obhut des Vereins befindlichen Tiere art- und tierschutzgerecht versorgt und untergebracht werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Unterstützung von Tierschutzeinrichtungen zu verwenden hat.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung sind die Mitglieder von dieser Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.04.2013 beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft. Die bisher bestehende Satzung tritt dann damit außer Kraft.

 

Eintragung im Vereinsregister Wiesbaden VR 353 am 22.05.2013

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